Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 2011
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat auf einer Pressekonferenz am Dienstag, 30. November 2010, die ab 2011 geltende Düsseldorfer Tabelle vorgestellt und erläutert. In dieser Düsseldorfer Tabelle werden unter anderem Regelsätze für den Kindesunterhalt festgelegt.
In der neuen, ab 1.1.2011 geltenden Düsseldorfer Tabelle haben sich jedoch die Tabellen- und Zahlbeträge für den Kindesunterhalt nicht geändert.
Nachdem die Änderung der Düsseldorfer Tabelle vom Jahr 2009 auf das Jahr 2010 zu erheblichen Erhöhungen der Tabellen- und Zahlbeträge für den Kindesunterhalt erbracht hatte, sind diese Beträge jetzt unverändert geblieben.
Änderungen erbringt die neue Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2011 jedoch hinsichtlich der dem Unterhaltsverpflichteten zu belassenden Selbstbehalte.
So wurde der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) für einen erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gegenüber Kindern bis zum Alter von 21 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, von bisher 900 EUR auf ab Januar 2011 geltende 950 EUR erhöht.
Ebenfalls erhöht wurden die Selbstbehalte eines Unterhaltsverpflichteten gegenüber dem Ehegatten, dem Vater oder Mutter eines nichtehelichen Kindes, den volljährigen Kindern und gegenüber den Eltern.
Die nachfolgende Übersicht veranschaulicht die Änderungen der betreffenden Selbstbehalte:
| Unterhaltspflicht gegenüber |
Selbstbehalt
bisher: |
Selbstbehalt
ab 2011 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils
und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: |
€ 900,00 |
€ 950,00 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt enes Elternteils
und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: |
€ 770,00 |
€ 770,00 |
anderen volljährigen Kindern: |
€ 1.100,00 |
€ 1.150,00 |
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: |
€ 1.000,00 |
€ 1.050,00 |
Eltern: |
€ 1.400,00 |
€ 1.500,00 |
Als weitere Änderung ist die Erhöhung des angemessenen Gesamtunterhaltsbedarfs eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, anzuführen.
Dieser monatliche Bedarf wurde von 640 EUR auf 670 Euro erhöht.
Darin sind 280 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle führen somit nicht zu einer Erhöhung der monatlich zu erbringenden Leistungen an Kindesunterhalt.
Sie führen jedoch bei dem Unterhaltsverpflichteten in der Regel dazu, dass ihm ein höherer Selbstbehalt zu belassen ist.